Scheinwerferumrüstung?Stefan F. schreibt: Hallo zusammen! Erst einmal danke für eure interessanten Beiträge. Nun zu meiner Frage: Ich fahre eine Corvette C5 und habe nun von einer Firma in der Schweiz einen Umbausatz der Klappscheinwerfer auf feststehende Scheinwerfer entdeckt, der einfach nur Hammer aussieht.
Das Problem ist, dass es zwar ein Zulassungsgutachten für diese Scheinwerfer gibt, das aber nur für die Schweiz gültig ist (also kein EC-Zeichen etc.). Meine Frage wäre nun, ob es möglich wäre, mit einer TÜV-Einzelabnahme diese Scheinwerfer in Deutschland eingetragen zu bekommen. Mfg Stefan
TÜV Hanse: Lieber Stefan, das Thema Scheinwerfer scheint den Street-Lesern, der Zahl der Anfragen nach zu urteilen, unter den Nägeln zu brennen. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, den Scheinwerfern einen eigenen Beitrag zu widmen.
Als Erstes sollten wir einmal kurz unterscheiden: Am Fahrzeug gibt es Scheinwerfer und Leuchten. Leuchten sind zum Beispiel die Seitenmarkierungsleuchten oder auch Rückleuchten diese werden weniger kritisch gesehen. Dann gibt es die Scheinwerfer. Grundsätzlich gibt es bei Scheinwerfern ein paar Kriterien zu beachten: Scheinwerfer in Deutschland müssen seit dem 01.01.1954 eine Bauartgenehmigung haben. Die alte nationale Genehmigung konnte man an der Wellenlinie und dem nachgestellten Prüfzeichen erkennen. Moderne Scheinwerfer benötigen eine ECE-, bzw. EG-Bauartgenehmigung! Erkennbar an dem entsprechenden Prüfzeichen.
Darüber hinaus benötigen Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum seit dem 01.01.1990 eine Leuchtweitenregulierung, wenn der Leuchtkegel von Unbeladen zu Beladen außerhalb des Toleranzbandes wandert, also bei jeder Limousine ohne Niveauregulierung und bei nahezu jedem Sportwagen. Fahrzeuge mit Xenonlicht benötigen zwingend eine automatische Leuchtweitenregulierung und zusätzlich eine Scheinwerferreinigungsanlage. Was also tun, denn US-Scheinwerfer sind in fast allen Fällen nur nach den Vorschriften der SAE (Society of Automotive Engineering) und des DOT (Department of Transportation) gebaut und besitzen keine europäische Bauartgenehmigung.
Im Falle von Sealed-Beam-Scheinwerfern ist die Sache ganz einfach. Wir hatten dies schon mehrfach beschrieben. Da Sealed-Beam-Scheinwerfer genormte Größen haben, gibt es bei den namhaften europäischen Scheinwerferherstellern passenden, genehmigten Ersatz. Was aber tun, wenn das Schätzchen Freiformscheinwerfer besitzt, die seit Ende der 1980er Einzug halten und heute üblich sind? In Deutschland gibt es im Zulassungsrecht eine Erleichterung. Es gibt das sogenannte Merkblatt für den Import von Fahrzeugen, die für einen Markt außerhalb des europäischen Wirtschaftraumes gefertigt wurden. Dies ist ein Leitfaden und dort ist es auch genehmigt, Scheinwerfer verbaut zu lassen, die zwar keine Bauartgenehmigung besitzen, aber ein Prüfzeichen aus dem Ursprungsland sowie eine eindeutige Hell-Dunkel-Grenze, und deren Etwa-Wirkung durch ein lichttechnisches Institut nachgewiesen ist.
Hierzu muss der Scheinwerfer ausgebaut und an das lichttechnische Institut geschickt werden. Im Einzelfall prüft man dort die Kriterien der EG/ECE so nach, als ob der Scheinwerfer einer europäischen Serie entnommen wurde, ein sogenannter C.O.P-Test (Conformity of Production), und weist somit nach, dass die Lichtverteilung- und -Stärke den europäischen Vorschriften entsprechen. Viele moderne US-Scheinwerfer schaffen diesen Test. Sollte der Test nicht bestanden werden, bleibt nur noch die Umrüstung! 
Ein Problem stellen allerdings die auch in den USA immer beliebter werdenden Xenonscheinwerfer dar. Diese tun sich beim Test schwer und die Durchfallrate ist größer, darüber hinaus kennen die Amerikaner keine Vorschrift für Scheinwerferreinigung und Leuchtweitenregulierung. Diese müssen also zwingend für die Zulassung in Deutschland nachgerüstet werden. Entsprechende Systeme gibt es zum Beispiel von Hella, jedoch kann die Leuchtweitenregulierung am US-Scheinwerfer selten realisiert werden. Somit bleibt auch hier nur die Umrüstung! Bauartgenehmigte Scheinwerfer (mit Prüfzeichen) sind aber als selbständige Einheit geprüft und können, richtige Anbaulage und Funktion vorausgesetzt, beliebig von einem zum anderen Fahrzeug getauscht werden. Man muss nur etwas Passendes finden.
Was lernen wir also für deinen Fall Stefan? Auch wenn die Schweiz nicht zur EG gehört, so hat sie doch deren Rechtsakte anerkannt. Der Scheinwerfer müsste eine ECE/EG-Genehmigung besitzen, und wäre somit hier zugelassen, vorausgesetzt, die Leuchtweitenregulierung bleibt erhalten. Bei Xenonlicht müssten zusätzlich die oben genannten Kriterien erfüllt sein. Der Umbau der Klappmimik in eine feststehende Einheit müsste im Einzelfall an einer Technischen Prüfstelle bewertet werden, was aber mit vernünftigem Kostenaufwand machbar sein sollte. Eine Prüfung des Scheinwerfers selbst ist im Einzelfall denkbar, aber relativ teuer und nur möglich, wenn es sich um ein Modell der Corvette für den US-Markt handelt, sodass das Importmerkblatt greift.
