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18 Mai, 2012
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Neue Regelung ab 01.11.2011 

So, jetzt gibt es also eine neue Gesetzesverordnung zum Thema H-Zulassung! Laut Auskunft TÜV Nord dürfen mit Stichtag 01.11.2011 nur noch Fahrzeuge eine historische Abnahme erhalten, die mindestens den Erhaltungsstatus „2“ erfüllen. Das hat sich bis dato so gut wie gar nicht herumgesprochen. Es soll sogar Anweisungen gegeben haben, dies nicht zu sehr publik zu machen. Ich frage mich ernsthaft, wo das noch hinführen soll. Erhaltungszustand „2“? Kennt überhaupt jemand jemanden, der ein Fahrzeug in dieser Klasse besitzt? Erhaltungszustand „1“ ist laut Zeitschrift „Markt“ und anderen Szenekennern besser als neu. Dann ist „2“ ein Museumsfahrzeug, das nach 500 km Laufleistung schon nicht mehr im Zustand so gut einzustufen ist, oder wie? Also, mein 52er Cadillac ist vielen bekannt, und ich würde sagen, er ist eine „3“. Da muss ich jetzt wohl mein Kennzeichen wieder abgeben? Es ist aus meiner Sicht verständlich, dass Rostlauben und zusammengepfuschte Kisten keine H-Zulassung bekommen. Aber wie verhält es sich mit den geilen „Primer Cars“ aus den Fünfzigern oder unberührten „daily drivern“ und, und, und? Mitch, Celle

 

Hallo Mitch! Tatsächlich ist nun seit dem 01.11.2011 die neue Regelung zur H-Zulassung inkraft. Leider gab es im Vorfeld ziemlich viele Gerüchte und Falschinformationen. Wie uns aber auch Maik Hirschfeld, der Präsident des DEUVET, noch einmal bestätigte, sehen die neuen Richtlinien ganz klar keine Zustandsbenotung vor. Im neuen Anforderungskatalog wird nur ein „guter Pflege- und Erhaltungszustand“ gefordert, das heißt, das Fahrzeug soll besser als ein „normales altes Auto“ erhalten sein. Da hat sich also nichts geändert. Weiterhin müssen die Hauptbaugruppen angelehnt an das Original erhalten oder zeitgenössisch ersetzt sein und das Fahrzeug darf durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung in seinem originalen Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen vom Originalzustand sind erlaubt, wenn diese zeitgenössisch sind, das heißt wenn sie nachweislich bis zu 10 Jahre nach Herstellung bzw. Erstzulassung erfolgt sind oder hätten erfolgen können. Nicht zeitgenössische Änderungen sind erlaubt, wenn diese nachweislich bereits vor mindestens 30 Jahren erfolgt sind. Weiterhin sind technische Änderungen dann erlaubt, wenn diese bereits innerhalb der Fahrzeugbaureihe für möglich bzw. zulässig erklärt wurden. In letzter Zeit gab es tatsächlich öfter Schwierigkeiten, mitunter haben die Prüfstellen die alten Richtlinien nach ihrem eigenen Ermessen ausgelegt, was in der Szene noch zusätzlich für Verunsicherung gesorgt hat. Aber mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien herrscht jetzt zum Glück Rechtssicherheit. Leider haben auch verschiedene Medien, wie der Spiegel, in diesbezüglichen Beiträgen eher ein Kontra als ein Pro zum Thema Oldtimer erkennen lassen, weil man offenbar eine Flut an H-Zulassungen befürchtet. Massenproduzierte Fahrzeuge wie der Golf II, die auch nicht mehr rosten und deshalb noch in erheblichen Stückzahlen auf den Straßen sind, erreichen ja bald das H-fähige Alter. Trotz dieser Bedenken sind originale Fahrzeuge bei der Neuregelung trotzdem recht gut weggekommen, für Fahrzeuggattungen wie Rods und Customs, die es ja nur in minimalen Stückzahlen gibt, wird es künftig allerdings noch schwieriger als bisher schon.

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